FAQ Dienstplanung

Hier beantworten wir die häufig gestellten Fragen

Sonderurlaub bei städtischen Bediensteten

AnlassDauer
1) Wohnungswechsel1 Arbeitstag
2) Eheschließung/ Begründung einer eingetragenen Partnerschaft 
a) des/der Dienstnehmers/-in3 Arbeitstage
b) eines Kindes, eines Elternteils, von Geschwistern oder des Kindes des/der Lebensgefährten/-in bzw. des/der eingetragenen Partners/-in1 Arbeitstag
3) Geburt eines Kindes der Ehegattin, der Lebensgefährtin, der eingetragenen Partnerin2 Arbeitstage
4) Tod 
a) des/der Ehegatten/-in, des/der Lebensgefährten/-in, des/der eingetragenen Partners/-in, eines Elternteils oder Kindes3 Arbeitstage
b) von nahen Angehörigen insbesondere wenn er/sie mit dem/der Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte   wenn dem/der Dienstnehmer/-in die Besorgung des Begräbnisses obliegt  1 Arbeitstag oder bis zu 3 Arbeitstage
5) Elementarereignisse: >> DIENSTVERHINDERUNG 
6) Lebensphasenabhängige Bedürfnisse (SUL)1 Arbeitstag
7) Promotion oder Sponsion des/der Dienstnehmers/-in1 Arbeitstag
8) Sonstiger besonderer Anlass (nicht Elternsprechtag)1 Arbeitstag
9) Elementarereignisse: 
a) im Katastrophenfall Ermöglichung von Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bzw. zur Wiederherstellung eigener Güter (zB Auspumpen des Kellers bei Hochwasser)Bis zu 3 Arbeitstage
b) Mitarbeiter/-innen, die als Angehörige von Organisationen im Katastrophen- bzw. Rettungseinsatz stehenFür die Dauer des gesamten Einsatzes
10) Erfüllung familiärer Pflichten 
a) zur Betreuung von nahen Angehörigen (der/die Ehegatte/-in und gleichgestellte PartnerInnen (eingetragene Partnerschaft, Lebensgemeinschaft) und Personen, die in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief- Wahl- und Pflegekinder), wenn ein Pflegeurlaub nicht oder nicht mehr bewilligt werden kann.Bis zu 40 Stunden jährlich für Vollbeschäftigte
b) Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, wenn kein Anspruch mehr auf Pflegefreistellung besteht und mind. 2 Kinder im gemeinsamen Haushalt leben.Bis zu 20 Stunden jährlich für Vollbeschäftigte
11) Gewerkschaftliche Veranstaltungen a) und b) dürfen in Summe 1 Monat/Jahr nicht übersteigen; weitere 20 Stunden jährlich können bewilligt werden, wenn Sie für denselben Zweck ebenso viel Erholungsurlaub aufwenden.
a) iZm einer Gewerkschafts- oder PersonalvertretungstätigkeitBis zu 1 Monat/Jahr
b) Teilnahme an einer sportlichen Aktivität (zB SVM Skimeisterschaft)Bis zu 40 Stunden für Vollbeschäftigte

Sonderurlaub bei Landesbediensteten

AnlassSonderurlaub
Eheschließung/ Begründung einer eingetragenen Partnerschaft 
a) von Bediensteten3 Tage
b) eines Kindes, eines Elternteils, von Geschwistern oder eines Kindes von Lebensgefährten/-innen bzw. eingetragenen Partnern/-innenbis zu 1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Vaterschaftsfrühkarenz (wenn im selben Ausmaß Erholungsurlaub und sofern keine Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird)bis zu 80 Std. je Kind  bzw. aliquot
Betreuung naher Angehöriger (wenn kein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, zB kein gemeinsamer Haushalt)bis zu 40 Std. jährlich bzw. aliquot
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (auch Wahl- oder Pflegekindes) unter 12 Jahren (wenn das maximale Ausmaß an Pflegefreistellung bereits ausgeschöpft ist und mind. 2 Kinder im gemeinsamen Haushalt leben)Bis zu 20 Std. jährlich bzw. aliquot
Tod 
a) des/der Ehepartners/-in, des/der eingetragenen Partners/-in, von Lebensgefährten/-innen und Kindern3 Tage
b) der Eltern, Geschwister, Großeltern oder Enkel (wenn Bediensteten die Besorgung des Begräbnisses obliegt)1 Tag (bis zu 3 Tage)
c) von anderen nahen Angehörigen (Verwandte in der „Seitenlinie“, Angehörige im Rahmen der Schwägerschaft) (wenn Bediensteten die Besorgung des Begräbnisses obliegt)  bis zu 1 Tag (bis zu 3 Tage)
Übersiedlung wenn die Übersiedlung aus dienstlichen Gründen erfolgt:1 Tag 2 Tage
Vorbereitung auf die Dienstprüfung >>DIENSTAUSBILDUNG60 Stunden
Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung, an Tagungen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen, wenn dienstliche Interessen vorliegenEntsprechend der Organisationsverfügung Aus-, Fort- und Weiterbildung
Sonstige Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren, Rettungs- oder sonstigen Hilfsorganisationenbis zu 40 Std. jährlich; je nach Grad des öffentl. Interesses ist dafür anteilig Erholungsurlaub aufzuwenden.
Sonstige besondere Anlässebis zu 1 Tag
Absolvierung einer ambulanten KurbehandlungBis zu 60 Std. jährlich*
Sonderurlaub zur individuellen Verwendung (SUI)6,5 Std.

Wie viel zusätzlich gewährte dienstfreie Zeit gebührt für den Heiligen Abend und für Silvester?

Landesbedienstete:

es kommt darauf an auf welchen Wochentag der Feiertag fällt und welche Regeldienstzeit an diesen Tagen hinterlegt ist. Der Heilige Abend wird als gänzlich dienstfreier Tag gewährt. Der Silvestertag ab 12:00 Uhr. Dies bedeutet bei genauerer Betrachtung folgendes:

 Heiliger Abend (ganztägig)Silvester (ab 12 Uhr)
Montag9,5 Stunden5 Stunden
Dienstag9,5 Stunden5 Stunden
Mittwoch6 Stunden1,5 Stunden
Donnerstag9,5 Stunden5 Stunden
Freitag5,5 Stunden1 Stunde

Städtische Bedienstete:

Für städtische Bedienstete gebührt für beide Feiertage eine zusätzlich gewährte dienstfreie Zeit von jeweils 8 Stunden für den Heiligen Abend und Silvester.

Fällt der Heilige Abend/ Silvester auf einen Samstag oder Sonntag so gebührt keine zusätzliche Freizeit. Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt die zusätzliche Freizeit nur aliquot.

Nach wie vielen Tagen muss ich eine Krankmeldung abgeben?

Die/der Vorgesetzte kann die Krankmeldung bereits ab dem 1. Tag verlangen. Ansonsten ist sie am 3. Tag vorzulegen.