FAQ Dienstplanung
Hier beantworten wir die häufig gestellten Fragen
Sonderurlaub bei städtischen Bediensteten
Anlass | Dauer |
1) Wohnungswechsel | 1 Arbeitstag |
2) Eheschließung/ Begründung einer eingetragenen Partnerschaft | |
a) des/der Dienstnehmers/-in | 3 Arbeitstage |
b) eines Kindes, eines Elternteils, von Geschwistern oder des Kindes des/der Lebensgefährten/-in bzw. des/der eingetragenen Partners/-in | 1 Arbeitstag |
3) Geburt eines Kindes der Ehegattin, der Lebensgefährtin, der eingetragenen Partnerin | 2 Arbeitstage |
4) Tod | |
a) des/der Ehegatten/-in, des/der Lebensgefährten/-in, des/der eingetragenen Partners/-in, eines Elternteils oder Kindes | 3 Arbeitstage |
b) von nahen Angehörigen insbesondere wenn er/sie mit dem/der Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte wenn dem/der Dienstnehmer/-in die Besorgung des Begräbnisses obliegt | 1 Arbeitstag oder bis zu 3 Arbeitstage |
5) Elementarereignisse: >> DIENSTVERHINDERUNG | |
6) Lebensphasenabhängige Bedürfnisse (SUL) | 1 Arbeitstag |
7) Promotion oder Sponsion des/der Dienstnehmers/-in | 1 Arbeitstag |
8) Sonstiger besonderer Anlass (nicht Elternsprechtag) | 1 Arbeitstag |
9) Elementarereignisse: | |
a) im Katastrophenfall Ermöglichung von Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bzw. zur Wiederherstellung eigener Güter (zB Auspumpen des Kellers bei Hochwasser) | Bis zu 3 Arbeitstage |
b) Mitarbeiter/-innen, die als Angehörige von Organisationen im Katastrophen- bzw. Rettungseinsatz stehen | Für die Dauer des gesamten Einsatzes |
10) Erfüllung familiärer Pflichten | |
a) zur Betreuung von nahen Angehörigen (der/die Ehegatte/-in und gleichgestellte PartnerInnen (eingetragene Partnerschaft, Lebensgemeinschaft) und Personen, die in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief- Wahl- und Pflegekinder), wenn ein Pflegeurlaub nicht oder nicht mehr bewilligt werden kann. | Bis zu 40 Stunden jährlich für Vollbeschäftigte |
b) Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, wenn kein Anspruch mehr auf Pflegefreistellung besteht und mind. 2 Kinder im gemeinsamen Haushalt leben. | Bis zu 20 Stunden jährlich für Vollbeschäftigte |
11) Gewerkschaftliche Veranstaltungen a) und b) dürfen in Summe 1 Monat/Jahr nicht übersteigen; weitere 20 Stunden jährlich können bewilligt werden, wenn Sie für denselben Zweck ebenso viel Erholungsurlaub aufwenden. | |
a) iZm einer Gewerkschafts- oder Personalvertretungstätigkeit | Bis zu 1 Monat/Jahr |
b) Teilnahme an einer sportlichen Aktivität (zB SVM Skimeisterschaft) | Bis zu 40 Stunden für Vollbeschäftigte |
Sonderurlaub bei Landesbediensteten
Anlass | Sonderurlaub |
Eheschließung/ Begründung einer eingetragenen Partnerschaft | |
a) von Bediensteten | 3 Tage |
b) eines Kindes, eines Elternteils, von Geschwistern oder eines Kindes von Lebensgefährten/-innen bzw. eingetragenen Partnern/-innen | bis zu 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Vaterschaftsfrühkarenz (wenn im selben Ausmaß Erholungsurlaub und sofern keine Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird) | bis zu 80 Std. je Kind bzw. aliquot |
Betreuung naher Angehöriger (wenn kein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, zB kein gemeinsamer Haushalt) | bis zu 40 Std. jährlich bzw. aliquot |
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (auch Wahl- oder Pflegekindes) unter 12 Jahren (wenn das maximale Ausmaß an Pflegefreistellung bereits ausgeschöpft ist und mind. 2 Kinder im gemeinsamen Haushalt leben) | Bis zu 20 Std. jährlich bzw. aliquot |
Tod | |
a) des/der Ehepartners/-in, des/der eingetragenen Partners/-in, von Lebensgefährten/-innen und Kindern | 3 Tage |
b) der Eltern, Geschwister, Großeltern oder Enkel (wenn Bediensteten die Besorgung des Begräbnisses obliegt) | 1 Tag (bis zu 3 Tage) |
c) von anderen nahen Angehörigen (Verwandte in der „Seitenlinie“, Angehörige im Rahmen der Schwägerschaft) (wenn Bediensteten die Besorgung des Begräbnisses obliegt) | bis zu 1 Tag (bis zu 3 Tage) |
Übersiedlung wenn die Übersiedlung aus dienstlichen Gründen erfolgt: | 1 Tag 2 Tage |
Vorbereitung auf die Dienstprüfung >>DIENSTAUSBILDUNG | 60 Stunden |
Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung, an Tagungen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen, wenn dienstliche Interessen vorliegen | Entsprechend der Organisationsverfügung Aus-, Fort- und Weiterbildung |
Sonstige Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren, Rettungs- oder sonstigen Hilfsorganisationen | bis zu 40 Std. jährlich; je nach Grad des öffentl. Interesses ist dafür anteilig Erholungsurlaub aufzuwenden. |
Sonstige besondere Anlässe | bis zu 1 Tag |
Absolvierung einer ambulanten Kurbehandlung | Bis zu 60 Std. jährlich* |
Sonderurlaub zur individuellen Verwendung (SUI) | 6,5 Std. |
Wie viel zusätzlich gewährte dienstfreie Zeit gebührt für den Heiligen Abend und für Silvester?
Landesbedienstete:
es kommt darauf an auf welchen Wochentag der Feiertag fällt und welche Regeldienstzeit an diesen Tagen hinterlegt ist. Der Heilige Abend wird als gänzlich dienstfreier Tag gewährt. Der Silvestertag ab 12:00 Uhr. Dies bedeutet bei genauerer Betrachtung folgendes:
Heiliger Abend (ganztägig) | Silvester (ab 12 Uhr) | |
Montag | 9,5 Stunden | 5 Stunden |
Dienstag | 9,5 Stunden | 5 Stunden |
Mittwoch | 6 Stunden | 1,5 Stunden |
Donnerstag | 9,5 Stunden | 5 Stunden |
Freitag | 5,5 Stunden | 1 Stunde |
Städtische Bedienstete:
Für städtische Bedienstete gebührt für beide Feiertage eine zusätzlich gewährte dienstfreie Zeit von jeweils 8 Stunden für den Heiligen Abend und Silvester.
Fällt der Heilige Abend/ Silvester auf einen Samstag oder Sonntag so gebührt keine zusätzliche Freizeit. Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt die zusätzliche Freizeit nur aliquot.
Nach wie vielen Tagen muss ich eine Krankmeldung abgeben?
Die/der Vorgesetzte kann die Krankmeldung bereits ab dem 1. Tag verlangen. Ansonsten ist sie am 3. Tag vorzulegen.