FAQ Corona

Hier beantworten wir die häufig gestellten Fragen

Wie ist die Vorgehensweise für den 2,5 G Nachweis für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?

Mit der 5. COVID-19-Notmaßnahmen-VO hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitsstätte nur mit gültigem 2-G-Nachweis betreten dürfen. Also entweder geimpft oder genesen, nach den Vorgaben der Verordnung, ist. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keinen 2-G-Nachweis erbringen können, besteht die Möglichkeit einen PCR-Test vorzulegen, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegt.

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kepleruniklinikums wurde die Möglichkeit geboten, sich wöchentlich PCR- Gurgeltests abzuholen und diese entweder selbständig an die dafür vorgesehenen Stellen (SPAR, BIPA, Billa) oder direkt vor Ort abzugeben.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den jeweiligen Nachweis bei sich zu tragen und ihn auf Anfrage des Vorgesetzten vorzuweisen. Der Mitarbeiter darf nicht verpflichtet werden täglich dem Vorgesetzten unaufgefordert den Nachweis vorzulegen. Hierfür ist in der Verordnung keine „Bringschuld“ des Mitarbeiters festgelegt. Aufzeichnungen über den Nachweis darf der Vorgesetzte nur mit Zustimmung des Mitarbeiters machen. Ebenso schließt die Verordnung eine Aufbewahrung bzw. Vervielfältigung des Nachweises explizit aus.